Bevor wir über 25.000 € und 100.000 € sprechen: Worum geht es bei der Kleinunternehmerregelung überhaupt?
Wenn du dich selbstständig machst, bist du Unternehmer. Damit taucht neben Einkommensteuer, eventuell Gewerbesteuer und anderen Pflichten auch die Umsatzsteuer auf. Genau an dieser Stelle kommt die Kleinunternehmerregelung ins Spiel.
Die Kleinunternehmerregelung ist keine eigene Unternehmensform. Du gründest also nicht „einen Kleinunternehmer“. Du kannst zum Beispiel Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sein und zusätzlich – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Der wichtigste Satz für den Einstieg
Die Kleinunternehmerregelung entscheidet in erster Linie darüber, wie du mit Umsatzsteuer auf deinen eigenen Verkäufen umgehst. Sie entscheidet nicht darüber, ob du Einkommensteuer zahlen musst, ob du ein Gewerbe brauchst oder wie hoch dein Gewinn sein darf.
Warum gibt es diese Regelung?
Die normale Umsatzsteuer funktioniert für kleine Gründer am Anfang häufig kompliziert: Du musst beurteilen, welcher Steuersatz gilt, Umsatzsteuer korrekt auf Rechnungen ausweisen, die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und gleichzeitig prüfen, welche Vorsteuer du aus deinen eigenen betrieblichen Einkäufen abziehen darfst.
Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht genau diesen Bereich. Wenn du darunterfällst, sind deine entsprechenden Umsätze nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Vereinfacht gesagt: Du schlägst auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer auf und weist sie auf deiner Rechnung nicht gesondert aus.
Das klingt erst einmal nur positiv – aber es gibt einen Haken
Wenn du selbst einen Laptop, Ware, Werbung, Software oder andere Leistungen für dein Business kaufst, bezahlst du häufig Umsatzsteuer an deinen Lieferanten. Ein regelbesteuerter Unternehmer kann diese Umsatzsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Als Kleinunternehmer ist dieser Vorsteuerabzug für Leistungen, die deinen steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen zugeordnet sind, grundsätzlich ausgeschlossen.
Weniger Umsatzsteuer-Bürokratie
Du musst auf deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze keine Umsatzsteuer berechnen und abführen. Gerade bei einem kleinen Start kann das deine Abläufe deutlich vereinfachen.
Keine Vorsteuer aus passenden Betriebsausgaben
Die Umsatzsteuer aus vielen betrieblichen Einkäufen bleibt wirtschaftlich bei dir hängen. Je höher deine Investitionen und laufenden Kosten sind, desto wichtiger wird dieser Punkt.
Ein ganz einfaches Beispiel
Stell dir vor, du verkaufst eine Leistung und möchtest dafür am Markt einen Endpreis von 119 € verlangen. Wir nehmen für das Beispiel einen Umsatzsteuersatz von 19 % an.
Du bist regelbesteuert: Bei 119 € Bruttopreis entfallen rechnerisch 100 € auf dein Nettoentgelt und 19 € auf Umsatzsteuer. Diese 19 € gehören wirtschaftlich nicht einfach zu deinem Gewinn. Du musst sie im Rahmen deiner Umsatzsteuerpflicht berücksichtigen und kannst im Gegenzug unter den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuer aus betrieblichen Ausgaben gegenrechnen.
Du nutzt die Kleinunternehmerregelung: Bei einem Verkaufspreis von 119 € weist du für diesen nach § 19 UStG steuerfreien Umsatz keine 19 € Umsatzsteuer aus. Dafür kannst du aber die Umsatzsteuer aus passenden betrieblichen Einkäufen grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen.
Deshalb lautet die Frage nicht einfach: „Was ist leichter?“
Die richtige Frage lautet: Welche Variante passt wirtschaftlich und organisatorisch besser zu deinem konkreten Business? Ein Etsy-Shop mit vielen Privatkunden und sehr kleinen Anfangskosten kann anders zu beurteilen sein als ein Amazon-FBA-Business mit hohem Wareneinkauf oder eine Agentur, die fast ausschließlich an Unternehmen verkauft.
So funktioniert die normale Umsatzsteuer – und genau hier unterscheidet sich der Kleinunternehmer
Damit du die Entscheidung wirklich verstehst, musst du zwei Begriffe auseinanderhalten: Umsatzsteuer und Vorsteuer. Es handelt sich wirtschaftlich um dieselbe Steuer, aber aus zwei unterschiedlichen Blickrichtungen.
Umsatzsteuer: Das ist die Steuer auf deinen Verkauf
Wenn du regelbesteuert bist und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung verkaufst, berechnest du deinem Kunden grundsätzlich Umsatzsteuer. Bei einem Nettopreis von 100 € und einem Steuersatz von 19 % werden daraus 119 € brutto. Die 19 € Umsatzsteuer musst du gegenüber dem Finanzamt berücksichtigen.
Vorsteuer: Das ist die Umsatzsteuer auf deine betrieblichen Einkäufe
Kaufst du beispielsweise einen Laptop, Ware oder eine Dienstleistung für dein Unternehmen und erhältst du eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer, kann diese Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig sein. Bei der Umsatzsteuer wird deshalb vereinfacht nicht nur geschaut, was du deinen Kunden berechnet hast, sondern auch, welche abziehbare Vorsteuer du selbst gezahlt hast.
Du hast 1.900 € Umsatzsteuer aus Verkäufen vereinnahmt und gleichzeitig 700 € abziehbare Vorsteuer aus betrieblichen Einkäufen. Dann wäre nicht automatisch die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Die abziehbare Vorsteuer wird im Rahmen der Umsatzsteuerberechnung berücksichtigt. Das Beispiel soll nur die Grundlogik zeigen; die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt vom konkreten Umsatz und den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ab.
Was ändert die Kleinunternehmerregelung?
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind deine darunterfallenden Umsätze nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei. Du weist darauf keine Umsatzsteuer gesondert aus. Gleichzeitig entfällt für die zu diesen Umsätzen gehörenden Eingangsleistungen grundsätzlich der Vorsteuerabzug.
Bitte nicht verwechseln
Umsatz ist nicht Gewinn. Wenn du 20.000 € einnimmst und 12.000 € Betriebsausgaben hast, beträgt dein Umsatz nicht 8.000 €. Die 8.000 € wären in diesem stark vereinfachten Beispiel dein Überschuss vor weiteren steuerlichen Betrachtungen. Für die Kleinunternehmergrenzen ist dagegen der maßgebliche Gesamtumsatz entscheidend.
Wenn du die verschiedenen Steuerarten noch nicht sicher auseinanderhalten kannst, lies ergänzend Tipp 5: Welche Steuern kommen auf dein Online Business zu?
Wann darfst du die Kleinunternehmerregelung anwenden?
Nachdem die Grundidee klar ist, kommen wir zu der Frage, ob du die Regelung überhaupt anwenden kannst. Dafür reicht es nicht, dass du dich selbst als „kleines Unternehmen“ empfindest. § 19 UStG knüpft an konkrete Umsatzgrenzen an. Dabei musst du unterscheiden, ob du gerade erst gründest oder ob dein Unternehmen bereits im Vorjahr bestanden hat.
Im Gründungsjahr musst du zuerst auf die 25.000-€-Grenze schauen
Nimmst du deine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 € tatsächlichem Gesamtumsatz maßgebend. Die 100.000-€-Grenze ist erst für spätere Jahre relevant, wenn dein Vorjahresumsatz die 25.000 € nicht überschritten hat.
Wenn du unterjährig gründest, wird nicht einfach auf zwölf Monate hochgerechnet
Im Gründungsjahr wird auf den tatsächlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt. Die frühere Logik, einen unterjährigen Gründungsumsatz für die Kleinunternehmergrenze auf zwölf Monate hochzurechnen, ist für die aktuelle Regelung nicht mehr maßgeblich.
25.000 € oder 100.000 €? So findest du heraus, welche Grenze für dich zählt
Fall 1: Du gründest neu
Dann ist im Gründungsjahr die 25.000-€-Grenze maßgebend. Überschreitest du sie im laufenden Gründungsjahr, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, der Regelbesteuerung.
Du hast im Gründungsjahr bisher 24.500 € maßgeblichen Gesamtumsatz vereinnahmt. Dann kommt ein weiterer Umsatz über 1.500 € hinzu. Mit diesem Umsatz überschreitest du die 25.000-€-Grenze. Dieser Überschreitungsumsatz ist nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.
Fall 2: Dein Unternehmen bestand schon im Vorjahr
Dann prüfst du zuerst das Vorjahr. Lag dein Gesamtumsatz dort bei höchstens 25.000 €, kannst du im laufenden Jahr grundsätzlich Kleinunternehmer bleiben, solange du die 100.000-€-Grenze nicht überschreitest.
Vorjahresumsatz: 20.000 €. Im laufenden Jahr hast du bereits 80.000 € Gesamtumsatz. Ein Auftrag über 40.000 € bringt dich über 100.000 €. Bereits dieser Umsatz ist in voller Höhe nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.
Umsatz ist nicht Gewinn
Für die Kleinunternehmergrenzen zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, nicht das, was nach deinen Kosten als Gewinn übrig bleibt. Gerade bei Warenhandel kann dein Gewinn relativ klein sein, obwohl du die Umsatzgrenze längst erreichst.
Prüfe deine Situation mit dem Kleinunternehmer-Check
Der Check berücksichtigt unter anderem Gründungsjahr, Vorjahresumsatz, laufenden Umsatz, freiwilligen Verzicht, Investitionen sowie B2B- oder Privatkunden. So bekommst du schneller eine erste Orientierung, welche Punkte du vor deiner Entscheidung prüfen solltest.
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Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung: Was passt eher zu dir?
Die Kleinunternehmerregelung ist weder grundsätzlich besser noch schlechter. Sie verändert vor allem, wie Umsatzsteuer auf deinen Verkäufen und deinen Ausgaben wirkt.
- du mit überschaubarem Umsatz startest,
- du nur geringe betriebliche Investitionen mit Vorsteuer hast,
- du überwiegend an Privatkunden verkaufst,
- du deine Endpreise am Markt nicht einfach um Umsatzsteuer erhöhen könntest,
- du zunächst möglichst wenig laufendes Umsatzsteuer-Handling möchtest.
- du hohe Anfangsinvestitionen oder viel Wareneinkauf hast,
- du überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden verkaufst,
- du schnell wachsen und die Grenzen zeitnah erreichen könntest,
- du größere Werbe-, Software- oder Agenturbudgets einsetzt,
- du von Anfang an Prozesse für Umsatzsteuer und Vorsteuer sauber aufsetzen möchtest.
„B2B wirkt professioneller mit Umsatzsteuer“ ist kein gutes Entscheidungskriterium
Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden ist die ausgewiesene Umsatzsteuer wirtschaftlich häufig ein durchlaufender Posten. Entscheidend sind deshalb eher deine Nettopreise, deine Kosten, die Vorsteuer und die konkrete Kundensituation – nicht ein vermeintlich „professionellerer“ Eindruck.
Die wichtigsten Vorteile noch einmal gesammelt
Weniger Umsatzsteuer-Bürokratie
Für deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze musst du grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnen und abführen. Kleinunternehmer sind außerdem grundsätzlich von den normalen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Sonderfälle – zum Beispiel bestimmte Reverse-Charge-Sachverhalte – können trotzdem Erklärungspflichten auslösen.
Bei Privatkunden kann die Preisgestaltung einfacher sein
Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen und schauen deshalb auf den Endpreis. Wenn dein Markt einen festen Bruttopreis vorgibt, kann die Kleinunternehmerregelung einen Vorteil bieten, weil du aus diesem Preis keine Umsatzsteuer herausrechnen und abführen musst.
Überschaubarer Einstieg
Wer mit wenigen Umsätzen und geringen Kosten startet, kann sich zunächst auf Angebot, Kunden und Abläufe konzentrieren, ohne gleichzeitig das volle laufende Umsatzsteuer-Handling aufzubauen.
Und wann ist die Kleinunternehmerregelung eher nicht sinnvoll?
Hohe Anfangsinvestitionen
Wenn du viel Geld in Technik, Warenlager, Werbung, Agenturen oder Ausstattung steckst, kann die darin enthaltene Umsatzsteuer ein großer Kostenblock sein. Als Kleinunternehmer fehlt dir für diese den Kleinunternehmerumsätzen zugeordneten Eingangsleistungen grundsätzlich der Vorsteuerabzug.
Starker B2B-Fokus
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden ist die Umsatzsteuer häufig wirtschaftlich neutral. Dadurch fällt ein möglicher Endpreisvorteil der Kleinunternehmerregelung oft weniger ins Gewicht. „Seriöser“ oder „unseriöser“ ist eine der beiden Varianten deshalb aber nicht.
Schnelles Wachstum
Wenn du erwartest, die maßgebliche Umsatzgrenze bald zu erreichen, solltest du die spätere Umstellung von Anfang an mitdenken. Preisgestaltung, Rechnungen, Shop-Einstellungen und Buchhaltung müssen beim Wechsel sauber angepasst werden.
Warum deine Kunden einen großen Unterschied machen
Privatkunden: Die Endpreislogik kann für Kleinunternehmer attraktiv sein
Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen. Deshalb vergleichen sie in der Regel den tatsächlichen Endpreis. Wenn der Marktpreis zum Beispiel bei 119 € liegt, kann ein Kleinunternehmer 119 € berechnen, ohne darin Umsatzsteuer auszuweisen. Ein regelbesteuerter Anbieter mit 19 % Umsatzsteuer hat bei demselben Endpreis rechnerisch 100 € Nettoumsatz und 19 € Umsatzsteuer.
Geschäftskunden: Hier zählt häufig eher der Nettopreis
Ist dein Geschäftskunde vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die ihm korrekt berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Deshalb ist eine Rechnung über 100 € netto plus 19 € Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht automatisch teurer als eine Kleinunternehmerrechnung über 100 €. Bei Kunden ohne oder mit eingeschränktem Vorsteuerabzug kann die Bewertung anders aussehen.
Brutto und Netto vergleichen
Wenn du verschiedene Verkaufspreise durchspielen willst, kannst du dafür meinen kostenlosen Umsatzsteuer-Rechner nutzen.
Der Punkt, den viele Gründer unterschätzen: Vorsteuer
Wenn du Kleinunternehmer bist, kannst du Vorsteuer, die auf Eingangsleistungen entfällt, die du für deine steuerfreien Kleinunternehmerumsätze verwendest, grundsätzlich nicht abziehen. Bei großen Anschaffungen kann das finanziell deutlich spürbar sein.
Beispiel Laptop: Kaufpreis 2.380 € brutto bei 19 % Umsatzsteuer. Darin stecken 380 € Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer bleiben bei diesem vereinfachten Beispiel die vollen 2.380 € Anschaffungskosten bei dir.
Bei Regelbesteuerung: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und wird der Laptop für vorsteuerunschädliche Unternehmensumsätze genutzt, kann die enthaltene Vorsteuer grundsätzlich abziehbar sein.
Bei Warenhandel wird dieser Effekt schnell groß
Bei 20.000 €, 30.000 € oder mehr an Wareneinkäufen, Equipment, Werbung und Dienstleistungen solltest du nicht nur auf „weniger Bürokratie“ schauen. Rechne aus, wie viel nicht abziehbare Umsatzsteuer tatsächlich in deinen Kosten steckt.
Ausführliches Rechenbeispiel: 20.000 € Anfangsinvestitionen
Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel. Du startest mit einem Warenbusiness und kaufst im ersten Jahr Technik, Büromaterial und Waren. Sämtliche Beträge enthalten in diesem Beispiel 19 % Umsatzsteuer und wir unterstellen, dass bei Regelbesteuerung die Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug erfüllt wären.
Warum weichen diese Werte leicht von älteren Beispielen ab? Bei einem Bruttobetrag mit 19 % Umsatzsteuer berechnest du den enthaltenen Steueranteil nicht mit „Bruttobetrag × 19 %“, sondern mit Bruttobetrag × 19 / 119. Deshalb stecken in 20.000 € brutto rund 3.193,28 € Umsatzsteuer.
Jetzt kommen deine Verkäufe dazu
Angenommen, du erzielst als regelbesteuerter Unternehmer 15.000 € Nettoumsatz mit Waren, die dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen. Dann berechnest du zusätzlich 2.850 € Umsatzsteuer und stellst deinen Kunden insgesamt 17.850 € brutto in Rechnung.
Warum die Kleinunternehmerregelung in diesem Beispiel finanziell nachteilig sein kann
Als Kleinunternehmer würdest du auf deine nach § 19 UStG steuerfreien Verkäufe keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig könntest du die rund 3.193,28 € Umsatzsteuer aus den genannten betrieblichen Einkäufen grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen. Genau deshalb kann eine freiwillige Regelbesteuerung bei hohen Anfangsinvestitionen interessant sein.
Aber: Das bedeutet nicht automatisch, dass die Regelbesteuerung insgesamt immer 3.193,28 € „besser“ ist. Bei Privatkunden musst du auch berücksichtigen, welchen Endpreis der Markt akzeptiert. Wenn du deine Verkaufspreise nicht um die Umsatzsteuer erhöhen kannst, verändert sich die Rechnung deutlich.
Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten – aber nicht beliebig zurückwechseln
Auch wenn du die Voraussetzungen für § 19 UStG erfüllst, kannst du dich freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden. Der Verzicht bindet dich grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.
Seit der Reform ist auch die Frist wichtig
Der Verzicht kann grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den betreffenden Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden und wirkt dann vom Beginn des gewählten Besteuerungszeitraums an. Eine rückwirkende Entscheidung kann aber erhebliche Folgen für bereits geschriebene Rechnungen und Vorsteuer haben – deshalb nicht einfach „später mal umstellen“, ohne die Konsequenzen zu prüfen.
Die grundsätzliche Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung taucht bereits bei der steuerlichen Erfassung auf. Den Ablauf dazu findest du in Tipp 2: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
EU-Verkäufe, ausländische Tools und Reverse Charge: Kleinunternehmer heißt nicht „Umsatzsteuer erledigt“
EU-Kleinunternehmerregelung
In Deutschland ansässige Unternehmer können über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG unter Voraussetzungen auch Kleinunternehmerbefreiungen in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Bei Teilnahme wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“ vergeben.
Die EU-weite 100.000-€-Grenze ist eine zusätzliche Grenze
Für die grenzüberschreitende EU-Kleinunternehmerregelung spielt ein unionsweiter Jahresumsatz von 100.000 € eine Rolle. Zusätzlich musst du die Voraussetzungen und nationalen Kleinunternehmergrenzen der Staaten beachten, in denen du die Befreiung nutzen möchtest. Teilnehmer müssen für jedes Kalendervierteljahr eine elektronische Umsatzmeldung übermitteln.
Google Ads, Meta, Canva, Software & Co.: Reverse Charge kann trotzdem greifen
Auch als Kleinunternehmer können besondere Umsatzsteuerpflichten bestehen, wenn du bestimmte Leistungen aus dem Ausland beziehst. Die Ausnahme von den normalen Erklärungspflichten für Kleinunternehmer lässt unter anderem die Sonderfälle nach § 18 Abs. 4a UStG unberührt. Gerade bei ausländischen Werbe- und Softwareanbietern solltest du deshalb prüfen, ob du Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldest.
Das ist einer der häufigsten Denkfehler
„Ich bin Kleinunternehmer, also habe ich mit Umsatzsteuer überhaupt nichts zu tun“ ist falsch. Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht deine eigenen nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze – sie beseitigt nicht jede umsatzsteuerliche Sonderregel im Online Business.
E-Rechnung: Auch für Kleinunternehmer relevant
Auch als Kleinunternehmer musst du E-Rechnungen grundsätzlich empfangen können. Von der gesetzlichen Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, bist du als Kleinunternehmer grundsätzlich ausgenommen.
Wann du E-Rechnungen selbst ausstellen musst, was der Unterschied zwischen PDF, XRechnung und ZUGFeRD ist und wie elektronische Rechnungen richtig aufbewahrt werden, erkläre ich ausführlich in Tipp 21: E-Rechnung für Selbstständige.
Auch deine Kleinunternehmer-Rechnung braucht Pflichtangaben
„Keine Umsatzsteuer ausweisen“ bedeutet nicht, dass du einfach eine formlose Zahlungsaufforderung schreiben kannst. Für Rechnungen über nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze nennt § 34a UStDV eigene Mindestangaben. Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer, USt-IdNr. oder gegebenenfalls Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung beziehungsweise Menge und Art der gelieferten Gegenstände, das Gesamtentgelt sowie ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.
Wenn du Rechnungen Schritt für Schritt richtig aufbauen möchtest, verlinke ich hier bewusst auf Tipp 18: Pflichtangaben auf Rechnungen.
Umsatzsteuerjahreserklärung: grundsätzlich keine normale Abgabe mehr
Kleinunternehmer sind grundsätzlich von den normalen Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit. Das gilt auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Es gibt aber Ausnahmen – unter anderem für bestimmte Sonderfälle nach § 18 Abs. 4a UStG – und das Finanzamt kann eine Erklärung anfordern. Deshalb bedeutet die Kleinunternehmerregelung auch hier nicht, dass Umsatzsteuer in jedem denkbaren Fall komplett aus deinem Alltag verschwindet.
Der schnelle Entscheidungs-Check für dein Online Business
Eine pauschale Empfehlung wäre unseriös. Diese Punkte zeigen dir aber ziemlich schnell, welche Richtung du genauer durchrechnen solltest.
Du musst die Entscheidung nicht nur aus dem Bauch treffen
Gib deine Ausgangslage in den Kleinunternehmer-Check ein. Er ersetzt keine Steuerberatung, hilft dir aber dabei, die wichtigsten Entscheidungsfaktoren strukturiert durchzugehen.
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Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung eher?
Nach all den Details lässt sich die Entscheidung auf einige typische Ausgangssituationen herunterbrechen. Das ist keine pauschale Steuerempfehlung, aber eine gute erste Orientierung.
- Deine Ausgaben sind gering: Du hast nur wenig Umsatzsteuer in deinen betrieblichen Kosten und verlierst deshalb kaum möglichen Vorsteuerabzug.
- Du verkaufst hauptsächlich an Privatkunden: Für B2C kann die Endpreisgestaltung ein wichtiger Vorteil sein, weil Privatkunden keine Vorsteuer abziehen können.
- Dein Umsatz liegt deutlich innerhalb der maßgeblichen Grenzen: Du rechnest nicht damit, kurzfristig in die Regelbesteuerung wechseln zu müssen.
- Du möchtest deine Umsatzsteuer-Prozesse am Anfang möglichst schlank halten: Gerade bei einem kleinen Nebengewerbe oder einem vorsichtigen Start kann das angenehm sein.
Wann solltest du die Regelbesteuerung ernsthaft mitrechnen?
- bei hohen Anfangsinvestitionen und viel abziehbarer Vorsteuer,
- bei großem Wareneinkauf oder hohen laufenden Businesskosten,
- bei überwiegend vorsteuerabzugsberechtigten B2B-Kunden,
- wenn du schnell wachsen und die Umsatzgrenzen zeitnah erreichen möchtest.
Fazit: Einfacher ist nicht automatisch günstiger
Die Kleinunternehmerregelung kann für einen kleinen, kostenarmen Start mit vielen Privatkunden sehr praktisch sein. Sobald du aber viel investierst, Waren einkaufst oder dein Business schnell wachsen soll, kann der fehlende Vorsteuerabzug finanziell stärker wiegen als die gesparte Bürokratie.
Entscheide deshalb nicht nur danach, welche Variante auf den ersten Blick unkomplizierter wirkt. Rechne deine echten Kosten, deine Kundenstruktur und deinen erwarteten Umsatz durch. Und denke daran: Wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, bist du grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.
Diese Inhalte passen direkt zu deiner Entscheidung
Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung
Welche Umsatzgrenze gilt im Gründungsjahr?
Im Jahr der Aufnahme deiner Tätigkeit ist die Grenze von 25.000 € tatsächlichem Gesamtumsatz maßgebend. Die 100.000-€-Grenze gilt für diesen Gründungsfall nicht als laufende Jahresgrenze.
Welche Grenzen gelten ab dem zweiten Jahr?
Dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bleiben deine Umsätze im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich bis zum Überschreiten der 100.000-€-Grenze nach § 19 UStG steuerfrei.
Was passiert mit dem Umsatz, der die 25.000-€- oder 100.000-€-Grenze überschreitet?
Bereits der Umsatz, mit dem die jeweils maßgebliche laufende Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Er unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.
Ist die Kleinunternehmerregelung dasselbe wie ein Kleingewerbe?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Regelung. „Kleingewerbe“ beschreibt keine eigene Umsatzsteuerregel und KMU ist wiederum eine andere Unternehmensklassifizierung.
Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung bei Geschäftskunden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei vollständig vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden ist die Umsatzsteuer häufig wirtschaftlich neutral, sodass deine Nettopreise, deine Vorsteuer und deine Kostenstruktur wichtiger sein können als die Frage, ob auf der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja. Ein wirksamer Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet dich grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Ein späterer Widerruf ist erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist mit Wirkung für ein folgendes Kalenderjahr möglich.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen?
Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Sie müssen als inländische Unternehmen aber grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Kann Reverse Charge auch für Kleinunternehmer gelten?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung beseitigt nicht alle umsatzsteuerlichen Sonderpflichten. Bei bestimmten Leistungen aus dem Ausland kann beispielsweise eine Steuerschuld nach § 13b UStG entstehen.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Welche Besteuerungsform für dich wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist, hängt von deinem Geschäftsmodell, deinen Umsätzen, Kosten, Kunden und grenzüberschreitenden Sachverhalten ab.
