Tipp 10 · Online Business starten

Website rechtlich starten: Impressum, Datenschutz, Cookies & Co.

Deine Website ist online – und jetzt? Bevor du Besucher auf deine Seiten schickst, solltest du die rechtlichen Grundlagen sauber einrichten. In diesem Tipp erkläre ich dir Schritt für Schritt, was hinter Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung und weiteren Pflichtinformationen steckt, welche typischen Fehler Anfänger machen und welche zusätzlichen Regeln wichtig werden, sobald du über deine Website Produkte oder Dienstleistungen verkaufst.

Von – SEO/SEA-Expertin seit 2014

Ganz von vorne

Eine Website besteht nicht nur aus Design, Texten und einem Kontaktformular

Wenn du deine erste Business-Website baust, beschäftigst du dich wahrscheinlich zuerst mit Farben, Logo, Domain, Startseite und deinen Angeboten. Rechtliche Seiten wirken dagegen schnell wie lästige Pflicht. Genau hier passieren aber viele Fehler, weil Impressum, Datenschutz und Cookie-Banner einfach aus irgendeiner Vorlage kopiert werden.

Wichtig ist zunächst: Es gibt nicht den einen Rechtstext, der für jede Website passt. Eine einfache Website ohne Tracking verarbeitet andere Daten als ein Online-Shop mit Zahlungsanbieter, Newsletter, Meta Pixel, eingebetteten YouTube-Videos und mehreren Marketing-Tools. Deine Rechtstexte müssen deshalb zu dem passen, was deine Website technisch und geschäftlich tatsächlich macht.

Die Grundidee für Anfänger

Denke nicht zuerst in Dokumenten, sondern in Funktionen: Was passiert auf meiner Website? Sammle ich Daten? Setze ich Cookies? Lade ich Inhalte von Drittanbietern? Verkaufe ich etwas? Nutze ich Newsletter, Analyse oder Werbung? Aus diesen Funktionen ergeben sich deine rechtlichen Anforderungen.

Basis

Impressum

Hier erfahren Besucher, wer hinter dem geschäftsmäßigen Online-Angebot steht und wie der Anbieter erreichbar ist.

Datenschutz

Datenschutzerklärung

Sie erklärt transparent, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, warum das passiert und welche Rechte Betroffene haben.

Nur wenn nötig

Cookie-Einwilligung

Ein Cookie-Banner ist nicht automatisch auf jeder Website Pflicht. Entscheidend ist, ob einwilligungspflichtige Speicher- oder Zugriffsvorgänge stattfinden.

Website rechtlich starten mit Impressum, Datenschutz, Cookies, Shop-Recht und Drittanbieter-Tools
Die wichtigsten rechtlichen Bereiche deiner Business-Website auf einen Blick: Impressum, Datenschutz, Cookies, Shop-Recht und eingesetzte Drittanbieter.

Hinweis: Dieser Tipp ersetzt keine Rechtsberatung

Ich erkläre dir die Grundlagen und zeige dir typische Prüfpunkte. Ob deine konkrete Website rechtlich vollständig und richtig umgesetzt ist, hängt von deinen eingesetzten Diensten, deinem Geschäftsmodell, deinen Verträgen und deiner Zielgruppe ab. Bei Unsicherheit solltest du deine Seite und Rechtstexte fachlich prüfen lassen.

Anbieterkennzeichnung

Impressum: Wer muss angeben, wer hinter der Website steht?

Das, was wir im Alltag „Impressumspflicht“ nennen, ergibt sich für geschäftsmäßige digitale Dienste vor allem aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Für ein Online Business bedeutet das praktisch: Wenn du deine Website geschäftlich nutzt, Dienstleistungen anbietest, Produkte verkaufst, Affiliate-Links einsetzt, Werbeeinnahmen erzielst oder deine selbstständige Tätigkeit präsentierst, solltest du das Impressum nicht als optionalen Zusatz behandeln.

Wichtig: Kleinunternehmer sind nicht von der Impressumspflicht befreit

Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. Sie sagt nichts darüber aus, ob du ein Impressum brauchst. Auch ein Kleinunternehmer kann einen geschäftsmäßigen digitalen Dienst betreiben und damit informationspflichtig sein. Mehr zur Abgrenzung findest du in Tipp 9 zur Kleinunternehmerregelung.

Was gehört typischerweise in ein Impressum?

Welche Angaben du brauchst, hängt von deiner Rechtsform und Tätigkeit ab. Zu den zentralen Angaben nach § 5 DDG gehören insbesondere:

Name bzw. Firma des Diensteanbieters
Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist
E-Mail-Adresse und Angaben für schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter
Bei Registereintrag: Register und Registernummer
Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde
Bei bestimmten reglementierten Berufen zusätzliche Berufs- und Kammerangaben
USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn du eine solche Nummer besitzt

Muss eine Telefonnummer ins Impressum?

§ 5 DDG nennt nicht pauschal eine Telefonnummer als zwingende Pflichtangabe. Gefordert werden aber Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Wenn du keine Telefonnummer angibst, solltest du besonders darauf achten, dass die angebotenen Kontaktwege tatsächlich schnell und zuverlässig funktionieren.

Wo muss das Impressum stehen?

Verstecke es nicht in einem Untermenü, das nur über mehrere Klicks erreichbar ist. In der Praxis gehört ein klar beschrifteter Link wie „Impressum“ in den Footer oder einen anderen dauerhaft sichtbaren Navigationsbereich. Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Auftritte können eigene Informationspflichten auslösen. Dort sollte die Anbieterkennzeichnung ebenfalls leicht erreichbar sein – zum Beispiel über einen eindeutig bezeichneten Link auf dein zentrales Impressum.

Journalistisch-redaktionelle Inhalte: zusätzliche Verantwortlichkeit möglich

Für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien verlangt § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag zusätzlich einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Das betrifft nicht automatisch jeden Blogbeitrag. Wenn dein Angebot aber redaktionell-journalistischen Charakter hat, sollte dieser Punkt gesondert geprüft werden.

Alte Impressums-Vorlage? So erkennst du veraltete Gesetzesverweise

Wenn dein Impressum schon länger besteht oder du einmal eine ältere Vorlage übernommen hast, können dort noch Verweise auf das frühere Telemediengesetz oder den Rundfunkstaatsvertrag stehen. Ein typisches Beispiel sieht so aus:

Früher

„Angaben gemäß § 5 TMG“
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten findet man in älteren Vorlagen außerdem häufig Formulierungen wie „Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV“.

Heute

„Angaben gemäß § 5 DDG“
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kann zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) mit Name und Anschrift erforderlich sein.

Wichtig: Tausche nicht einfach nur die Abkürzung TMG gegen DDG aus. Nutze die Gelegenheit und prüfe das komplette Impressum: Stimmen Name, Anschrift, Rechtsform, Kontaktmöglichkeiten, Registerangaben und vorhandene USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer noch?

Privatadresse schützen

Du möchtest deine private Wohnadresse nicht öffentlich im Impressum zeigen?

Gerade Einzelunternehmer und Selbstständige arbeiten häufig von zu Hause. Dann entsteht schnell ein unangenehmer Konflikt: Einerseits möchtest du deine Privatadresse schützen, andererseits verlangt das DDG eine Anschrift, unter der du niedergelassen bist. Ein einfaches Postfach löst dieses Problem nicht.

Wenn du eine externe Geschäfts- oder Impressumsadresse verwenden möchtest, reicht deshalb nicht irgendeine Briefkastenadresse. Du solltest prüfen, ob die konkrete Anschrift für deinen Zweck tatsächlich geeignet ist, ob Zustellungen zuverlässig möglich sind und ob die angebotene Leistung zu deiner tatsächlichen geschäftlichen Niederlassung und Rechtsform passt.

Mögliche Lösungen

  • eigene Geschäftsräume oder Büroanschrift,
  • Coworking-Space mit passender Geschäftsadress-Leistung,
  • spezialisierter Impressums- oder Geschäftsadress-Service,
  • je nach Konstellation eine andere tatsächlich nutzbare Geschäftsanschrift.

Nicht einfach voraussetzen

  • ein Postfach sei automatisch ausreichend,
  • jede „virtuelle Adresse“ erfülle automatisch alle Anforderungen,
  • eine fremde Adresse könne ohne vertragliche und tatsächliche Grundlage genutzt werden,
  • die Anforderungen seien bei jeder Rechtsform identisch.

Meine Lösung: Anschrift.net

Ich selbst habe mich für Anschrift.net entschieden, weil ich meine private Wohnadresse nicht öffentlich in meinen Medien verwenden möchte. Der Anbieter COCENTER GmbH bewirbt einen Impressum-Service mit ladungsfähiger Anschrift, Postannahme und digitaler Bereitstellung eingehender Sendungen.

Das ist meine persönliche Lösung und keine allgemeine Rechtsberatung oder Garantie, dass derselbe Dienst für jede Unternehmensform und jede Nutzung passt. Prüfe vor Abschluss immer, ob der Leistungsumfang für deinen konkreten Zweck ausreicht.

Anschrift.net ansehen →

DSGVO verständlich

Datenschutzerklärung: Sie muss beschreiben, was deine Website wirklich mit Daten macht

Eine Datenschutzerklärung ist keine allgemeine Erklärung nach dem Motto „Wir schützen deine Daten“. Sie soll Besucher transparent darüber informieren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange und mit welchen Empfängern.

Die Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 13 und – wenn Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden – Art. 14 DSGVO. In der Praxis verarbeitet bereits eine einfache Website häufig personenbezogene Daten, zum Beispiel über Server-Logfiles, Kontaktformulare oder eingebundene Dienste.

Was solltest du für deine Datenschutzerklärung zuerst inventarisieren?

01

Hosting: Welcher Hoster liefert deine Website aus? Welche Server-Logdaten entstehen und wie lange werden sie gespeichert?

02

Kontakt: Gibt es Kontaktformular, E-Mail, Terminbuchung oder Chat? Welche Angaben werden dort verarbeitet?

03

Marketing: Nutzt du Newsletter, Google Analytics, Meta Pixel, Google Ads, Affiliate-Tracking oder andere Analyse- und Werbedienste?

04

Externe Inhalte: Sind YouTube-Videos, Google Maps, Social-Plugins, externe Schriftarten, Bewertungswidgets oder andere Drittinhalte eingebunden?

05

Verkauf: Welche Shop-, Zahlungs-, Checkout-, Kurs- oder Downloadanbieter verarbeiten Kundendaten?

Diese Informationen gehören typischerweise in die Datenschutzerklärung

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • gegebenenfalls Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der einzelnen Verarbeitungen,
  • bei berechtigtem Interesse: das verfolgte berechtigte Interesse,
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • gegebenenfalls Drittlandübermittlungen und deren Absicherung,
  • Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung,
  • Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und gegebenenfalls Datenübertragbarkeit,
  • Widerrufsmöglichkeit bei Einwilligungen,
  • Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Der häufigste Fehler: Datenschutzerklärung und Website passen nicht zusammen

Du entfernst Google Analytics, fügst später ein Newsletter-Tool hinzu oder wechselst den Zahlungsanbieter – aber deine Datenschutzerklärung bleibt unverändert. Rechtstexte sind deshalb kein einmaliges Projekt. Sobald sich die technische Verarbeitung auf deiner Website ändert, solltest du prüfen, ob deine Informationen angepasst werden müssen.

Cookie-Banner richtig einordnen

Brauchst du wirklich einen Cookie-Banner?

Nicht jedes Cookie benötigt eine Einwilligung und nicht jede Website braucht automatisch ein großes Consent-Banner. Nach § 25 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf einem Endgerät oder der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen grundsätzlich einwilligungsbedürftig. Es gibt aber Ausnahmen, insbesondere wenn der Vorgang unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

Häufig ohne vorherige Einwilligung möglich

  • technisch notwendige Warenkorb-Funktionen,
  • notwendige Login- oder Session-Funktionen,
  • notwendige Spracheinstellungen,
  • technische Sicherheitsfunktionen, soweit sie für den gewünschten Dienst erforderlich sind.

Häufig einwilligungsbedürftig

  • Tracking für personalisierte Werbung,
  • Marketing- und Retargeting-Technologien,
  • nicht notwendige Analyse-Tools,
  • Drittanbieter-Einbindungen, wenn sie bereits beim Laden einwilligungspflichtige Zugriffe auslösen.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte weist ausdrücklich darauf hin, dass technisch nicht notwendige Tracking-Technologien grundsätzlich eine Einwilligung benötigen, während technisch notwendige Technologien ohne Einwilligung eingesetzt werden können. Auch über notwendige Technologien musst du aber transparent informieren.

Was sollte ein Consent-Management praktisch können?

Nicht notwendige Dienste vor der Einwilligung blockieren
Zwecke und Anbieter verständlich erklären
Eine echte Auswahl ermöglichen statt Einwilligung zu erzwingen
Einwilligungen dokumentierbar machen
Widerruf oder Änderung der Auswahl später ermöglichen
Datenschutzerklärung und Consent-Konfiguration aufeinander abstimmen

Ein Cookie-Banner macht eine Website nicht automatisch DSGVO-konform

Wenn ein Tracking-Skript schon vor deiner Auswahl lädt, hilft auch der schönste Banner nicht. Entscheidend ist die technische Umsetzung dahinter. Prüfe deshalb im Browser oder mit einem geeigneten Scan, was tatsächlich vor und nach der Einwilligung geladen wird.

Externer kostenloser Check

Du weißt nicht, welche Cookies und Tracker deine Website lädt?

Mit dem Cookie-Checker von Cookiebot kannst du deine öffentlich erreichbare Website scannen lassen. Der Dienst sucht nach Cookies und Tracking-Technologien und ordnet gefundene Elemente nach Zweck und Anbieter ein. Nutze das Ergebnis als technische Orientierung – ein automatischer Scan ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung deiner Website.

Website-Cookies prüfen →
Tools, Plugins & externe Dienste

Viele Datenschutzprobleme entstehen nicht durch deine Texte – sondern durch eingebundene Tools

Website-Baukästen machen es sehr einfach, zusätzliche Funktionen einzubauen. Ein Klick und schon sind ein Video, eine Karte, ein Chat, ein Analyse-Tool oder ein Newsletter-Formular auf der Seite. Datenschutzrechtlich musst du aber trotzdem verstehen, welche Daten dabei wohin fließen.

Typische Dienste, die du einzeln prüfen solltest

  • Hosting und CDN: Welche IP- und Logdaten verarbeitet der Anbieter?
  • Google Analytics, Meta Pixel und Werbetracking: Welche Daten werden wann erhoben und ist vorher eine Einwilligung erforderlich?
  • YouTube, Vimeo, Google Maps und Social-Embeds: Werden Daten schon beim bloßen Seitenaufruf an Dritte übertragen?
  • Newsletter: Welche Empfängerdaten verarbeitet der Versanddienstleister und wie dokumentierst du Einwilligungen?
  • Terminbuchung, Chat, CRM und Formulare: Welche Dienstleister erhalten Kontaktdaten?
  • Shop und Zahlungsdienste: Welche Daten sind für Bestellung und Zahlung erforderlich und welche Anbieter handeln eigenverantwortlich oder als Auftragsverarbeiter?

Auftragsverarbeitungsvertrag: Wann taucht der auf?

Wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten in deinem Auftrag verarbeitet, kann Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung verlangen. Das betrifft beispielsweise viele Hosting-, Newsletter- oder Cloud-Konstellationen. Aber nicht jeder externe Dienstleister ist automatisch Auftragsverarbeiter – manche Anbieter verarbeiten Daten in eigener Verantwortlichkeit. Deshalb musst du die jeweilige Rolle prüfen.

Drittländer nicht vergessen

Werden personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, kommen zusätzlich die Regeln der DSGVO zu Drittlandübermittlungen ins Spiel. Eine Datenschutzerklärung sollte deshalb nicht nur den Namen eines Tools nennen, sondern auch transparent erklären, ob und auf welcher Grundlage Daten in Drittländer gelangen können.

Praktischer Tipp bei externen Videos oder Karten

Wenn ein externer Inhalt beim Laden sofort Daten überträgt, kannst du je nach Dienst mit einer Einwilligungslösung oder einer Zwei-Klick-Lösung arbeiten: Zuerst sieht der Besucher einen Platzhalter und entscheidet selbst, ob der externe Inhalt geladen werden soll. Ob das im konkreten Fall ausreicht, hängt vom jeweiligen Dienst und seiner technischen Einbindung ab.

Wenn du online verkaufst

Impressum und Datenschutz reichen für einen Online-Shop nicht aus

Sobald Besucher über deine Website einen Vertrag abschließen können, kommen weitere Verbraucher- und Informationspflichten hinzu. Welche davon gelten, hängt unter anderem davon ab, ob du Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte, Abonnements oder Kurse anbietest und ob du an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen verkaufst.

AGB: Nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben – aber oft sinnvoll

Es gibt keine allgemeine Regel „Jeder Online-Shop muss AGB haben“. Viele gesetzliche Informationspflichten bestehen jedoch unabhängig davon. Individuell passende AGB können dabei helfen, wiederkehrende Vertragsfragen zu strukturieren. Fremde AGB solltest du nicht einfach kopieren.

Bei B2C-Verkäufen können unter anderem wichtig werden

  • vorvertragliche Verbraucherinformationen,
  • Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls Muster-Widerrufsformular,
  • korrekte Preis- und Versandkostenangaben,
  • Informationen zu Zahlung, Lieferung und Vertragsschluss,
  • besondere Regeln für digitale Inhalte und Dienstleistungen,
  • Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung, soweit sie auf dich anwendbar sind.

Auch diesen alten Standardtext solltest du prüfen: EU-OS-Plattform

In sehr vielen älteren Impressen und AGB steht noch ein Hinweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde eingestellt; die zugrunde liegende ODR-Verordnung wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben.

Früher

Typisch war zum Beispiel ein Satz wie:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit …“
Danach folgte der Link zur damaligen OS-Plattform.

Heute

Den alten Pflicht-Link zur EU-OS-Plattform solltest du aus aktuellen Rechtstexten entfernen.
Prüfe aber separat, ob für dich weiterhin Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gelten.

Nicht verwechseln: Dass die OS-Plattform weggefallen ist, bedeutet nicht, dass damit automatisch sämtliche Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung entfallen sind. Genau deshalb folgt im nächsten Abschnitt die separate Einordnung zum VSBG.

Verbraucherstreitbeilegung nach VSBG

Unabhängig von der eingestellten OS-Plattform gibt es weiterhin das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. § 36 VSBG enthält Informationspflichten für Unternehmer mit Website oder AGB. Für die allgemeine Information nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 gibt es eine Ausnahme für Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Verpflichtungen können je nach Situation trotzdem bestehen – deshalb den alten OS-Hinweis nicht einfach ersatzlos mit irgendeinem neuen Standardtext austauschen.

Barrierefreiheit: Seit dem BFSG auch für manche Online-Angebote ein Rechtsthema

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern angeboten werden. Dazu können Online-Shops und andere elektronische Abschlussprozesse gehören. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, enthält § 3 Abs. 3 BFSG eine Ausnahme. Ob du darunterfällst und welche Anforderungen konkret gelten, solltest du anhand deiner Unternehmensgröße und deines Angebots prüfen.

Auch wenn du unter eine Ausnahme fällst: Barrierefreiheit ist trotzdem sinnvoll

Klare Kontraste, verständliche Formulare, Tastaturbedienbarkeit, Alt-Texte und eine saubere Überschriftenstruktur helfen nicht nur Menschen mit Behinderungen. Sie verbessern oft auch Nutzerfreundlichkeit, mobile Bedienung und technische Qualität deiner Website.

Rechtstexte erstellen und pflegen

Generator, Update-Service oder Anwalt – was ist für Einsteiger sinnvoll?

Für eine sehr einfache Website kann ein seriöser Generator ein guter Ausgangspunkt sein. Je komplexer dein Business wird, desto wichtiger wird eine individuelle Prüfung. Besonders bei Online-Shops, internationalen Verkäufen, Abos, digitalen Produkten, umfangreichem Tracking oder speziellen Branchen kann ein statischer Mustertext schnell an Grenzen kommen.

IT-Recht Kanzlei

Bietet Rechtstexte und Update-Services für Websites, Shops und verschiedene Online-Geschäftsmodelle. Je nach Paket werden unter anderem Impressum, Datenschutz, AGB und Widerruf abgedeckt.

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Händlerbund

Richtet sich besonders an Online-Händler und bietet Rechtstexte sowie laufende Aktualisierungen. Für Shops kann ein Update-Service sinnvoll sein, weil sich Anforderungen und Plattformen ändern.

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janolaw

Bietet unter anderem Update- und Hosting-Services für Rechtstexte im Online-Handel, darunter Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung.

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eRecht24

Bekannt für Generatoren und Inhalte rund um Impressum, Datenschutz und Website-Recht. Prüfe bei jedem Generator, ob er deine tatsächlich eingesetzten Dienste und dein Geschäftsmodell vollständig abbildet.

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Mein wichtigster Tipp zu Rechtstexten

Erstelle die Texte nicht einmal und hake das Thema dann für immer ab. Lege dir eine kleine Routine an: Wenn du ein neues Marketing-Tool, Plugin, Formular, Zahlungsmodul oder Tracking einbaust, prüfst du gleichzeitig Cookie-Einwilligung, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls weitere Rechtstexte.

Vor dem Veröffentlichen

Deine Website-Checkliste für Impressum, Datenschutz & Co.

Bevor du deine Business-Website aktiv bewirbst, kannst du diese Punkte einmal systematisch durchgehen:

Impressum ist vorhanden, vollständig und direkt erreichbar
Alte TMG-/RStV-Verweise in Vorlagen wurden geprüft
Datenschutzerklärung passt zu den tatsächlich eingesetzten Diensten
Hosting, Formulare, Newsletter und Drittanbieter wurden erfasst
Einwilligungspflichtige Tools laden nicht vor der Zustimmung
Notwendige Cookies und Speicherzugriffe werden transparent erklärt
Auftragsverarbeitungsverträge wurden dort geprüft, wo sie erforderlich sein können
Drittlandübermittlungen wurden identifiziert und berücksichtigt
Bei Verkauf: Verbraucherinformationen, Widerruf, Preise und Vertragsablauf geprüft
Alter EU-OS-Plattform-Hinweis wurde auf Aktualität geprüft
VSBG-Hinweis wurde passend zur eigenen Situation geprüft
BFSG/Barrierefreiheit wurde geprüft, wenn Verbraucher online Verträge schließen können
Rechtliche Links funktionieren auch mobil und sind nicht verdeckt
Für Änderungen an Tools und Plugins gibt es eine Update-Routine

Nicht alles gleichzeitig perfekt machen – aber die Basis bewusst aufbauen

Als Einsteiger musst du nicht jedes Gesetz auswendig kennen. Entscheidend ist, dass du verstehst, welche Funktionen deiner Website rechtlich relevant sind, keine veralteten Muster blind kopierst und bei Änderungen immer auch an deine Rechtstexte und Einwilligungen denkst.

Passende nächste Schritte

Diese Tipps passen direkt dazu

FAQ

Häufige Fragen zu Impressum, Datenschutz und Cookies

Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?

Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nicht von Informationspflichten für geschäftsmäßige digitale Dienste. Ob ein Impressum erforderlich ist, hängt nicht von deiner umsatzsteuerlichen Einstufung ab, sondern von der Art deines Online-Angebots.

Muss meine Privatadresse im Impressum stehen?

§ 5 DDG verlangt die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Wenn du deine Wohnadresse nicht öffentlich nutzen möchtest, solltest du prüfen, ob eine geeignete Geschäfts- oder Impressumsadresse für deine konkrete Situation rechtlich und tatsächlich verwendbar ist. Ein bloßes Postfach reicht dafür nicht aus.

Braucht jede Website einen Cookie-Banner?

Nein. Entscheidend ist, ob einwilligungspflichtige Speicherungen oder Zugriffe auf dem Endgerät stattfinden. Für unbedingt erforderliche Technologien kann die Einwilligung nach § 25 Abs. 2 TDDDG entfallen. Über die Verarbeitung musst du trotzdem transparent informieren.

Reicht eine kostenlose Datenschutzerklärung aus dem Internet?

Nur wenn sie tatsächlich zu deiner Website und allen eingesetzten Diensten passt. Eine allgemeine Vorlage, in der wichtige Tools fehlen oder Dienste stehen, die du gar nicht nutzt, ist keine gute Lösung. Je komplexer deine Website, desto wichtiger wird eine individuell passende Erstellung oder Prüfung.

Brauche ich zwingend AGB für meine Website?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dass jede Website oder jeder Online-Shop eigene AGB verwenden muss, gibt es nicht. Beim Online-Verkauf bestehen aber zahlreiche gesetzliche Informationspflichten unabhängig von AGB. Individuell passende AGB können die Vertragsgestaltung sinnvoll strukturieren.

Muss ich noch auf die EU-OS-Plattform verlinken?

Die europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wurde eingestellt und die zugrunde liegende ODR-Verordnung mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Ältere Rechtstexte mit einem entsprechenden Link sollten deshalb aktualisiert werden.

Gilt das BFSG für jeden kleinen Online-Shop?

Das BFSG erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt jedoch Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen des Absatzes 1 aus. Ob diese Ausnahme für dich greift, musst du anhand deiner konkreten Unternehmensgröße und Tätigkeit prüfen.

Muss ich meine Datenschutzerklärung nach jeder Website-Änderung anpassen?

Nicht nach jeder optischen Änderung. Wenn du aber neue Dienste einbindest, Anbieter wechselst, Tracking hinzufügst oder sich Datenflüsse, Zwecke, Empfänger oder Rechtsgrundlagen ändern, solltest du prüfen, ob Datenschutzerklärung und Consent-Konfiguration aktualisiert werden müssen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung für Website-Betreiber und Gründer. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit für jeden Einzelfall. Gesetze, Rechtsprechung und technische Dienste können sich ändern. Prüfe deshalb deine konkrete Website und deine Rechtstexte regelmäßig und hole bei Unsicherheiten fachlichen Rat ein.

Website-Basis steht? Dann geht es mit Tipp 11 weiter.

Wenn deine rechtlichen Grundlagen eingerichtet sind, kannst du den nächsten Schritt deines Online-Business-Aufbaus angehen.

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