25.000 € im Vorjahr
Bei einem bereits bestehenden Unternehmen darf dein tatsächlicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben.
Prüfe in wenigen Schritten, ob die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich zu deiner Situation passen und welche Punkte du vor deiner Entscheidung besonders beachten solltest.
Von Luisa Luer – Verkauf über Amazon FBA, Etsy und Digistore24 seit 2018
Der Check trennt zwei Dinge: Zuerst werden die gesetzlichen Umsatzgrenzen geprüft. Danach bekommst du eine praktische Einordnung, ob Regelbesteuerung trotz möglicher Kleinunternehmerregelung interessant sein könnte.
Trage nur die Werte ein, die auf deine Situation zutreffen. Beträge sind Gesamtumsätze im Sinne des § 19 UStG, nicht dein Gewinn.
„Kleinunternehmer“ ist keine eigene Rechtsform. Es ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung nach § 19 UStG. Du kannst also zum Beispiel Einzelunternehmer sein und gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Bei einem bereits bestehenden Unternehmen darf dein tatsächlicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben.
Wenn die Vorjahresgrenze eingehalten wurde, gilt im laufenden Jahr grundsätzlich die 100.000-€-Grenze. Bereits der Umsatz, mit dem du diese Grenze überschreitest, ist nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.
Nimmst du deine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr neu auf, ist nach dem BMF im Gründungsjahr die 25.000-€-Grenze maßgeblich – nicht die 100.000-€-Grenze.
Nur weil du die Kleinunternehmerregelung nutzen darfst, heißt das nicht automatisch, dass sie wirtschaftlich immer die beste Variante ist.
Wenn du viel für Technik, Waren, Ausstattung, Werbung oder andere Leistungen mit Umsatzsteuer ausgibst, kann der mögliche Vorsteuerabzug bei Regelbesteuerung finanziell relevant sein.
Bei überwiegend vorsteuerabzugsberechtigten B2B-Kunden ist ausgewiesene Umsatzsteuer häufig weniger problematisch als bei Privatkunden, die den Bruttopreis vollständig tragen.
Verzichtest du freiwillig auf § 19 UStG, bindet dich dieser Verzicht grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Deshalb sollte die Entscheidung nicht nur für die nächsten Monate gedacht werden.
Die wichtigsten Punkte für Gründer und bestehende kleine Unternehmen kurz zusammengefasst.
Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. „Kleingewerbe“ beschreibt dagegen vereinfacht ein gewerbliches Unternehmen, das keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Beides kann zusammenfallen, muss es aber nicht.
Nein. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € maßgeblich.
Bei einem bestehenden Unternehmen mit eingehaltenen Vorjahresgrenzen endet die Steuerbefreiung grundsätzlich mit dem Umsatz, durch den die 100.000-€-Grenze überschritten wird. Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.
Ja. Ein freiwilliger Verzicht ist möglich. Er bindet dich nach § 19 Abs. 3 UStG grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.
Aus Eingangsleistungen, die du für deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze verwendest, besteht grundsätzlich kein normaler Vorsteuerabzug. Das kann bei hohen Investitionen ein wichtiger Punkt für deine Entscheidung sein.